Liefer- und Zahlungsbedingungen der Leder Hofmann Handelsgesellschaft mbH, vormals Hofmann + Veicht

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gelten – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist – deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen.

Wir handeln ausschließlich mit Leder-Sonderposten (SP) speziell für den Handel. Wir sind ein Großhandelsunternehmen und bedienen ausschließlich gewerbliche Kunden. Mit der Bestellung bei uns sichert der Käufer zu, Gewerbetreibender und nicht Endverbraucher zu sein.

Der Kunde hat in jedem Fall vor der Weiterverarbeitung die Materialprüfung unserer Lieferung für den vorgesehenen Zweck vorzunehmen. Wir schließen jegliche Haftung aus für die Verwendbarkeit der Ware zu dem vom Kunden vorgesehenen Verarbeitungszweck aus. Insbesondere schließen wir jegliche Haftung aus für Farbechtheit, Reißfestigkeit, chemische Behandlungsschichten, Veränderungen durch den Be- und Verarbeitungsprozess.

Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Muster und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Hinzu tritt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine Einräumung von Skonto bedarf der Schriftform; sie ist hinfällig, wenn der Käufer mit der ihm obliegenden Zahlung in Verzug kommt.

Auftrag

Der Auftrag ist angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Sofern es sich herausstellen sollte, dass der Käufer Endverbraucher ist, haben wir das Recht, die Vertragserfüllung abzulehnen; wir sind berechtigt, Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens geltend zu machen.

Lieferfristen

Vorgesehene Lieferfristen laufen ab Vertragsschluss (Datum der Auftragsbestätigung). Sie sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird eine von uns zugesicherte Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Käufer die Annahme der Leistung ablehnen, wenn sich die Lieferung länger als 4 Wochen über den vorgesehenen Lieferzeitpunkt hinaus verzögert und der Käufer die Lieferung nach Ablauf der zugesicherten Lieferfrist schriftlich angemahnt hat.

In Fällen höherer Gewalt, bei Transportstörungen, Streiks und anderen Leistungserschwerungen oder Leistungshindernissen, so auch bei nicht nur kurzfristigen Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, verlängert sich die in Abs. 1 genannte Nachfrist auf 2 Monate. Außerdem sind wir für solche Fälle zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der Käufer kann eine Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen uns nur geltend machen, wenn er seinerseits seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird, geltend gemacht werden, der Schadenersatzanspruch ist auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt, soweit dies nicht unangemessen ist.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abholungsstation für Rechnung und Gefahr des Käufers.

Versand- und Verpackungskosten

Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie auf Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.

Bestellungen auf Abruf

Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von 6 Wochen nach dem vorgesehenen Abruftermin abgenommen sein. Zwischen Abruf und gewünschtem Versand muss eine angemessene Frist liegen. Wenn wir bei Abnahmeverzug die Ware für den Käufer einlagern, erfolgt die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Aktenkisten und Leinwandverpackung

Aktenkisten und Leinwandverpackung bleiben unser Eigentum und werden zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben, sofern sie in brauchbarem Zustand frachtfrei an uns zurückgesandt werden. Erhöhen sich die unserer Kalkulation zu Grunde gelegten Kosten nach Abschluss des Vertrages um mehr als 5 %, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den 5 % übersteigenden Mehrbetrag anzuheben.

Lohnveredelungsaufträge

Bei Lohnveredelungsaufträgen ist die für die Veredelung benötigte Ware frei Haus anzuliefern. Die Rücksendung der lohnveredelten Ware erfolgt unfrei. Wir sind zur Prüfung auf Eignung der uns zur Bearbeitung eingesandten Ware nicht verpflichtet. Für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der Ware zurück zu führen sind, ist die Haftung ausgeschlossen. Bei Lohnveredelungsaufträgen trägt die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des zu verarbeitenden Materials der Besteller.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum (einfacher Eigentumsvorbehalt).Der Käufer ist nach Freigabe durch uns berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen (Sicherungseigentum):

Die Prüfung der Eignung der Ware (Sonderposten), für den vom Käufer vorgesehenen Zweck obliegt ausschließlich dem Käufer. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden wegen einer Untauglichkeit für den Verwendungszweck; der Ersatz insbesondere von Verarbeitungskosten und Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit dem Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten (Krise des Käufers). Im Falle der Zahlungseinstellung oder der Insolvenz des Käufers (Stellung des Insolvenzantrages) erlischt die Berechtigung zur Verarbeitung der Ware.

Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

Forderung

Der Käufer tritt die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf oder dem Einbau der Vorbehaltsware an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Abtretung ein im Verhältnis zum Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes ein entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu übermitteln, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung erteilen. Der Käufer bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Käufer uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.

Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung zu 10 % übersteigt.

Verpfändung

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen, sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.

Nehmen wir auf Grund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt hierin ein Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl, sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und alle in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung der Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

Im Falle der Insolvenz des Käufers sind wir schon vor Fälligkeit von Aufrechnungsforderungen berechtigt, mit unseren offenen Forderungen aufzurechnen, § 94 InsO.

Mängelrechte

Die von uns gelieferte Ware muss unverzüglich geprüft werden. Eventuelle Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Arglist oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

Die Haftung für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Hat der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er keine Mangelrüge mehr erheben. Wurde die Ware mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer eine Mängelrüge nur dann und nur insoweit erheben, als ihm die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist.

Nur unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke, Farbe usw. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Insbesondere berechtigen Mehr- oder Minderlieferungen mit einer Abweichung von 10 % nicht zur Mängelrüge.

Solange der Käufer selbst seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruhen unsere Verpflichtungen wegen der Mängelrüge. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird hierdurch nicht gehemmt.

Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.

Rechnungen

Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. der Abnahme der Ware ausgestellt.

Auftragsbestätigung

Grundsätzlich gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsbedingungen.

Allgemein gilt:

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Werden mehrere Wechsel oder Schecks eines Käufers von uns hereingenommen, sind wir, wenn auch nur einer zu Protest geht/nicht eingelöst wird, berechtigt, sofortige Begleichung unserer gesamten Forderungen zu verlangen. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

Wir sind berechtigt, auf unsere Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei uns eingeht.

Erfüllung des Zahlungsanspruchs

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

Bei Abrufaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der vorgesehene Abruftermin um 4 Tage überschritten ist.

Stornokosten

Stornokosten für nicht zur Ausführung kommende Lieferungen: Als pauschalen Schadensersatz können wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei denn, der Käufer erbringt den Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sind. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Verzugszinsen stehen uns zu in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzug, jedenfalls jedoch ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung.

Datenschutz, Datenspeicherung und Datennutzung

Recht zur Datenspeicherung und Datennutzung: Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir und mit uns verbundene Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Partner und Bevollmächtigte zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten weitergegeben werden.

Nebenabreden und Vertragsänderungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.

Wirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund nicht anwendbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden eine Anpassung des Vertrages vornehmen, die der gewollten Regelung am nähersten kommt.

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Hofmann Ledergroßhandel in Odelzhausen

Großhandel (Odelzhausen)